Projektsteuerung als Dienst- oder Werkvertrag?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.04.99, Aktenzeichen 22 U 174/98 BGH Urteil vom 10.06.99, Aktenzeichen VII ZR 215/98

Zwei neuere Entscheidungen setzen sich mit der Frage auseinander, wie der Projektsteuerungsvertrag rechtlich einzuordnen ist, während bei einem Werkvertrag der Eintritt eines bestimmten Erfolges geschuldet wird, ist beim Dienstvertrag die ordnungsgemäße Erbringung der Tätigkeit die vertragsgegenständliche Leistung. Ganz erhebliche Unterschiede ergeben sich aus der rechtlichen Qualifizierung des Vertrages für dessen Kündigung soweit ein Dienstvertrag vorliegt, ist dessen Kündigung nach § 627 BGB zulässig mit der Folge, dass nach § 628 l 1 BGB nur die erbrachten Leistungen zu vergüten sind.

Liegt demgegenüber ein Werkvertrag vor, kann der Projektsteuerer bei ordentlicher Kündigung des Vertrages die Gesamtvergütung abzgl. ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbes verlangen. Sowohl das OLG Düsseldorf, dass im konkreten Fall das Vorliegen eines Dienstvertrages bejaht, als auch der BGH, der in seinem Falle das Vorliegen eines Werkvertrages für gegeben hält, sind sich darin einig, dass auf den einzelnen Projektsteuerungsvertrag abzustellen ist, eine generelle Qualifizierung eines Projektsteuerungsvertrages als Dienstvertrag einerseits oder Werkvertrag andererseits also nicht möglich ist. Folgende Kriterien halten die Gerichte für Indizien zugunsten eines Dienstvertrages bzw. Werkvertrages.

Indizien für Vorliegen eines Dienstvertrages:

  • Leistungsbild nach § 31 HOAI
  • Leistungsumfang nach DVP Modell (Deutscher Verband der Projektsteuerer)
  • Koordinierungs- und Steuerungsleistungen als wesentliche Aufgabe
  • Indizien für Vorliegen eines Werkvertrages:

Erfolgshonorar für Erzielung von Kosteneinsparungen

  • Vereinbarte Einhaltung eines Kostenrahmens
  • Vereinbarte Einhaltung eines bestimmten Zeitrahmens
  • Technische Bauüberwachung als zentrale Aufgabe
  • Prüfung von Ausführungszeichnungen, Leistungsverzeichnissen, Montagepläne, Berechnungen
  • Baustellenkontrolle vor Ort zum Zweck der Mängelrüge
  • Überprüfung von Planungsleistungen und Materialien auf Vertragskonformität
  • Verpflichtung zur Teilnahme an der Abnahme und Überwachung der Mangelbeseitigungen
  • Bautenstandsfeststellung

Praxistip: Die Qualifizierung des Projektsteuerungsvertrages als Dienst- oder Werkvertrag ist also auch weiterhin je nach dem Einzelfall zu treffen. Zu empfehlen ist sicherlich, eine ausdrückliche vertragliche Regelung zur Qualifizierung des Vertragsverhältnisses. Diese wirkt zwar nicht konstitutiv, sofern im übrigen Teil des Vertrages andere Inhalte vorherrschen, wird jedoch im Regelfall ein erhebliches Indiz für das von den Parteien Gewollte geben können.

Kai Labenski
(Rechtsanwalt)


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