Hinweispflicht auf Kostenüberschreitungen

BGH Urteil vom 24.06-99. Aktenzeichen VII 2R 196/98 Abrufnummer 99889

In einem Rechtsstreit um Architektenhonorar stellte der Bundesgerichtshof nunmehr fest, dass der Architekt auch dann, wenn zwischen Bauherr und Architekt eine Kostenobergrenze nicht ausdrücklich vereinbart wurde, verpflichtet ist, die ihm bekannten Kostenvorstellungen des Auftraggebers im Rahmen der Planung zu berücksichtigen und bei Eintreten von Kostenmehrungen den Auftraggeber hierüber umgehend zu informieren. Bei einer Verletzung dieser Verpflichtungen kann ein vom Architekten zu vertretender wichtiger Grund zur Kündigung durch den Auftraggeber vorliegen.

Praxistip: Halten Sie Ihren Auftraggeber stets über die laufenden Kostenentwicklungen auf dem laufenden, erklären Sie ihm unverzüglich kostenmäßige und sonstige Auswirkungen von Änderungswünschen und lassen Sie sich nicht dazu verleiten, auf Wunsch des Bauherren Kostenaussagen nach unten zu drücken, wenn dies realistisch nicht vertretbar ist.

Kai Labenski
(Rechtsanwalt)


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