Erfolgshonorar bei nachträglich erweiterter Aufgabenstellung

Fiktive Anfrage:

Unser Architekturbüro erstellte bei einer MFH-Sanierung ein Honorarangebot basierend auf einer Kostenschätzung, die auf Elementebasis aufgestellt wurde. Der Planungsauftrag wurde dann zu einem geringeren Honorarsatz erteilt, der jedoch durch eine Erfolgsbeteiligung im Rahmen kostensparender Maßnahmen akzeptabel war. Die durch unsere Tätigkeit eingetretenen Kostensenkungen führten dazu, dass der Bauherr sein Leistungsprogramm ausweitete. Nach Abschluß der Baumaßnahme wirft er uns nun vor, keine Gelder erspart zu haben und will deshalb weder Erfolgshonorar bezahlen noch Honorar für die zusätzlich erbrachten Leistungen. Welches Honorar steht uns hier zu und wie ist es richtigerweise zu berechnen?

Antwort:

Grundsätzlich ist die Honorierung dieses Auftrages in zwei Teile aufzuspalten. Ein Teil betrifft das ursprüngliche Planungsprogramm zum Zeitpunkt Ihrer Beauftragung. Dieser Leistungsteil ist auf Basis der vertraglichen Vereinbarungen abzurechnen, also auf Basis des vereinbarten Honorarsatzes zzgl. des Erfolgshonorars für die ersparten Baukosten. Die tatsächlich ersparten Baukosten müssen Sie durch eine Fortschreibung der in der ursprünglichen Kostenschätzung enthaltenen Baukosten nachweisen, indem Sie einerseits die Werte Ihrer ursprünglichen Kostenschätzung gegenüberstellen, sowie andererseits die festgestellten Kosten für die zum Zeitpunkt der Kostenschätzung zur Realisierung vorgesehenen Bauteile. Im Ergebnis bedeutet dies, dass für die Ermittlung der eingetretenen Baukostenersparnisse nachträgliche Programmerweiterungen durch den Bauherrn herauszurechnen sind. Umgekehrt wären allerdings auch vorn Bauherrn veranlaßte Programmkürzungen des ursprünglichen Leistungskataloges nicht als Ersparnis anzusetzen.Der zweite Teil Ihrer Honorarberechnung muß sich sodann mit den nachträglich hinzugekommenen Leistungen und Baumaßnahmen aufgrund von Zusatzwünschen des Bauherrn befassen. Hier müssen Sie, da keine schriftliche, bei Auftragserteilung getroffene Vereinbarung vorliegt auf Basis der Honorarmindestsätze abrechnen. Diese dürfen Sie allerdings nicht auf Basis der aus den zusätzlichen Leistungen und Baumaßnahmen ermittelten anrechenbaren Kosten unmittelbar ansetzen, sondern diese sind als Mindestsatzhonorar im Verhältnis der anrechenbaren Kosten der zusätzlichen Baumaßnahmen zu den anrechenbaren Kosten des Gesamtprojektes zu ermitteln. Belaufen sich beispielsweise die gesamten anrechenbaren Kosten des ursprünglich vorgesehenen Planungsumfanges auf DM 900.000,00, die Kosten der zusätzlichen Leistungen und Baumaßnahmen auf DM 100.000,00, ist Ihr Honorar nicht als Mindestsatzhonorar aus DM 100.000,00 Kosten zu ermitteln, sondern als 10 %-iger Anteil aus dem Mindestsatzhonorarfür DM 1.000.000,00 anrechenbare Kosten. Die Quote von 10 % ermittelt sich aus

  • Kosten Erweiterung = 100.000 =0.1 =10%
  • Kosten Erweiterung + Kosten ursprünglicher Umfang 100.000 + 900.00

Kai Labenski
(Rechtsanwalt)


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