Liquidation wahlärztlicher Leistungen nach neuer Rechtsprechung
Der Wahlarzt ist zur persönlichen Erbringung der von ihm gesondert liquidierten Leistungen verpflichtet. Hierfür ist jedoch auch ausreichend wenn der liquidationsberechtigte Arzt der Leistung durch Leitung, Beaufsichtigung und eigenen Vornahme der wesentlichen Behandlungsschritte sein persönliches Gepräge gibt.( so auch LG Hamburg v. 16.08.2000 - 303 O 10/99 )
Diese persönliche Leistungspflicht für wahlärztliche Leistungen folgt aus dem Dienstvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches, wonach gem. § 613 Satz 1 BGB der zur Dienstleistung Verpflichtete, also der aufgrund einer wahlärztlichen Zusatz-Vereinbarung zur Erbringung der gesondert berechenbaren Leistungen verpflichtete Arzt, die Dienste im Zweifel in Person zu erbringen hat.
Nach dem gesetzlichen Leitbild steht die Person des Dienstverpflichteten im Vordergrund, so dass die grundlegenden Entscheidungen über die Therapie selbst zu treffen und die Behandlung entweder selbst durchzuführen oder zu überwachen ist. Die GOÄ definiert diese im Rahmen zulässiger Delegation von Dritten erbrachten Leistungen gebührenrechtlich konsequent in Übereinstimmung mit den vertragsrechtlichen Vorgaben ausdrücklich als "eigene Leistungen" des Arztes. Die Stellvertretung ist hier jedoch möglich. Der "ständige ärztliche Vertreter" muss Facharzt des selben Gebietes sein.
Allein unzulässig ist die generelle Verweisung auf einen Stellvertreter in der wahlärztlichen Liquidationsvereinbarung, wie dies in vielen Wahlleistungsvereinbarungen von Krankenhäusern zu finden ist und würde einer heutigen gerichtlichen Überprüfung unserer Auffassung nach nicht mehr standhalten. Auch unklare Formulierungen gehen im Zweifel als allgemeine Geschäftsbedingungen ( AGB ) zu lasten des Verwenders, so dass hier tunlichst auf exakte Formulierungen seitens der Krankenhausträger zu achten sein wird.
Soweit es um die persönliche Leistung des ständigen, in der Wahlleistungsvereinbarung benannten Vertreters geht, muss die Gleichstellung mit den persönlichen Leistungen des liquidationsberechtigten Arztes bereits in der Formulierung der Wahlleistungsvereinbarung berücksichtigt werden. Wir halten die Aufnahme des Zusatzes, dass in unvorhersehbaren Verhinderungsfällen der ständige Vertreter handelt, für notwendig, da bereits durch ein Oberlandesgericht Düsseldorf die formularmäßige Klausel in der Wahlleistungsvereinbarung "gekippt" wurde, wonach ein Krankenhausträger bei einem "totalen Krankenhausaufnahmevertrag" es den liquidationsberechtigten Ärzten gestattete, auch in Fällen voraussehbarer Abwesenheit und Verhinderung die Behandlung ganz oder teilweise auf besonders qualifizierte ärztliche Mitarbeiter zu übertragen. Hier hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, dass hier ein Verstoß gegen das AGB-Gesetz vorliegt. Meines Erachtens hätte sich das Oberlandesgericht hierfür auch der klaren Regelung der GOÄ zur Begründung bedienen können, so dass ein alleiniges Ausweichen auf das AGB-G nicht erforderlich gewesen wäre.
Labenski
(Rechtsanwalt)
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