Leistungsverweigerung der gesetzlichen Krankenkassen für neue Behandlungsmethoden verfassungswidrig
Mit Beschluss vom 06.12.2005 hat das Bundesverfassungsgericht (AZ 1 BvR 347/98 ) festgestellt, dass die gesetzlichen Krankenkassen in Fällen, in denen eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung vorliegt, eine Leistungspflicht auch für sog. neue Behandlungsmethoden besteht.
Eine vom Patienten gewählte, ärztlich angewandte Behandlungsmethode kann nicht per se ausgeschlossen werden, nur weil sie keine den allgemein anerkannten medizinischen Standards entsprechende Behandlung ist.
So lautet der Leitsatz zum Beschluss des 1. Senats vom 06.12.2005 (AZ - 1 BvR 347/98):
"Es ist mit den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht."
Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der 18jährige Beschwerdeführer litt an einer Duchenne'schen Muskeldystrophie, welche ausschließlich nur beim männlichen Geschlecht auftritt. Die Krankheit zeigt sich in den ersten Lebensjahren. Neben Wirbelsäulendeformationen, Funktions- und Bewegungseinschränkungen von Gelenken sowie Herzmuskelerkrankungen ist normalerweise zwischen dem 10. und 12. Lebensjahr zusätzlich mit dem Verlust der Gehfähigkeit zu rechnen. Mit der sehr stark eingeschränkten Lebenserwartung handelt es sich bei der seltenen Krankheit um eine Lebensbedrohliche. Eine wissenschaftlich anerkannte Therapie, die eine Heilung oder ein nachhaltige Verzögerung des Krankheitsverlaufs bewirken könnte, gibt es derzeit nicht.
Seit September 1992 befindet sich dieser in Behandlung eines Facharztes für Allgemeinmedizin, der über keine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung verfügt. Neben Thymuspeptiden, Zytoplasma und homöopathischen Mitteln wurde der Beschwerdeführer mit hochfrequenten Schwingungen behandelt. Hierfür hatten die Eltern des Beschwerdeführers bis ca. Ende 1994 einen Betrag in Höhe von 10.000,-- DM aufgewendet. Sowohl die Ärzte der mitbehandelnden orthopädischen Klinik der Technischen Hochschule A. als auch eine mitbetreuende Ärzte hielten den bisherigen Krankheitsverlauf für günstig.
Seit Herbst 2000 ist der Beschwerdeführer, der eine öffentliche Schule besucht, auf einen Rollstuhl angewiesen.
Der Beschwerdeführer beantragte als Familienangehöriger in einer Ersatzkasse die Übernahme der entstanden Kosten für die Therapie. Dieser Antrag wurde von Seiten der Krankenkasse abgelehnt, da ein Therapieerfolg der angewandten Methode wissenschaftlich nicht nachgewiesen sei.
Die hiergegen gerichtete Klage bliebt in letzter Instanz vor dem Bundessozialgericht ohne Erfolg. Die Verfassungsbeschwerde war erfolgreich. Das Verfassungsgericht hob das Urteil des Bundessozialgerichts auf, das eine Leistungspflicht der Krankenkasse verneinte.
Das Urteil des Bundessozialgerichts, so das Bundesverfassungsgericht, stehe nicht im Einklang mit dem Grundgesetz.
Nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist es mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip nicht vereinbar, den Einzelnen unter bestimmten Voraussetzungen einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung zu unterwerfen und für seine Beiträge die notwendige Krankheitsbehandlung gesetzlich zuzusagen, ihn andererseits aber, wenn er an einer lebensbedrohlichen oder sogar regelmäßig tödlichen Erkrankung leidet, für die schulmedizinische Behandlungsmethoden nicht vorliegen, von der Leistung einer bestimmten Behandlungsmethode auszuschließen und ihn auf eine Finanzierung der Behandlung außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung zu verweisen. Dabei müsse allerdings die vom Versicherten gewählte Behandlungsmethode eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf versprechen. Für die Behandlung der Duchenne'schen Muskeldystrophie, an der der Beschwerdeführer litt, steht gegenwärtig allein ein symptomatisches Therapiespektrum zur Verfügung. Eine unmittelbare Einwirkung auf die Krankheit und ihren Verlauf mit gesicherten wissenschaftlichen Methoden ist noch nicht möglich.
Das Bundesverfassungsgericht führt weiter aus, dass die angegriffene Auslegung der leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB V durch das Bundessozialgericht in der extremen Situation einer krankheitsbedingten Lebensgefahr nicht mit der Schutzpflicht des Staates für das Leben vereinbar ist. Übernimmt der Staat mit dem System der gesetzlichen Krankenversicherung Verantwortung für Leben und körperliche Unversehrtheit der Versicherten, so gehöre die Vorsorge in Fällen einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung unter den genannten Voraussetzungen zum Kernbereich der Leistungspflicht und der von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geforderten Mindestversorgung.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass die von den Versicherten angerufenen Sozialgerichte in derartigen Fällen zu prüfen haben, ob es für die vom Arzt nach gewissenhafter fachlicher Einschätzung vorgenommene oder von ihm beabsichtigte Behandlung ernsthafte Hinweise auf einen nicht ganz entfernt liegenden Heilungserfolg oder auch nur auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf im konkreten Einzelfall gibt. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist die Krankenversicherung nach Lesart des BVferG verpflichtet, die Kosten einer so genannten neuen Behandlungsmethode zu erstatten, selbst wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um einen Fall der Alternativmedizin handelt.
Haftungsausschluss
Die Informationen auf diesen Internetseiten wurden nach bestem Wissen zusammengestellt und dienen der allgemeinen Information.
Diese Informationen können eine individuelle Beratung nicht ersetzen! Sie stellen keine rechtliche Beratung dar. Eine Haftung aufgrund der hier gegebenen allgemeinen Hinweise ist ausgeschlossen. Diese übernehmen wir nur bei individueller Beratung.