Landessozialgericht bestätigt Therapiefreiheit der Krankenhausärzte
Das Landessozialgericht Berlin hat in einer Grundsatzentscheidung vom 28.03.2001 gewissermaßen eine Lanze für die ärztliche Therapie- und Methodenfreiheit gebrochen. Im Streit um die Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung entscheide nach Ansicht der Sozialrichter allein der Krankenhausarzt im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der medizinisch-wissenschaftlichen Standards über die erforderlichen medizinischen Maßnahmen. Wie bereits das Bundessozialgericht in den Entscheidungen vom 21.08.1996 (3 RK 2/96) und vom 09.06.1998 (B 1 KR 18/96 R) betont habe, komme dem Arzt bei der Krankenhausbehandlung eine "Schlüsselstellung" zu. Denn das zugelassene Krankenhaus und dessen Ärzte seien aufgrund des Sachleistungsprinzips gesetzlich ermächtigt, mit Wirkung für die Krankenkassen über den Leistungsanspruch des Versicherten in Stellung eines Bevollmächtigtenvertreters zu entscheiden. Dies gelte nach Ansicht des Landessozialgerichts auch für den Ausgleichsanspruch des Krankenhausträgers gegenüber der jeweiligen Krankenkasse auf Zahlung der im Einzelfall vereinbarten Pflegesätze. Kostenübernahmeerklärungen hätten dabei lediglich die Wirkung eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, welches für den Vergütungsanspruch des Krankenhausträgers keine konstitutive Wirkung entfalte. Das Urteil des Landessozialgerichts bestätigt, dass die ärztliche Therapiefreiheit, die oftmals allein von wirtschaftlichen Erwägungen getragenen Entscheidungen der Krankenkassen und des Medizinischen Dienste (MDK) überlagert. Maßgeblich ist daher allein die ärztliche Entscheidung auf Grundlage des aktuellen medizinisch-wissenschaftilchen Standard bezogen auf die Gesamtumstände des einzelnen Behandlungsfalles
(Landessozialgericht Berlin, Urteil vom 28.03.2002 - L 9 KR 203/00).
Kai Labenski
(Rechtsanwalt)
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