Heilbehandlungskosten in Form von selbst definierten Fallpauschalen eines nicht geförderten Krankenhauses, die den Betrag des durchschnittlichen Pflegesatzes geförderter Kliniken in Relation zur tatsächlichen Verweildauer um 900% (neunhundert Prozent) übersteigen, sind nicht sittenwidrig gem. § 138 BGB.
Die Frage der Angemessenheit von Vergütungen von Krankenhausleistungen beschäftigte in jüngster Zeit - auch durch die bewusst unreflektierte Wiedergabe des BGH-Urteiles zur Frage der Angemessenheit nichtärztlicher Wahlleistungen (vgl. andere Publikation), unter Entbehrung jedweder rechtssystematischer Argumentation - Krankenhausbetreiber und private Krankenversicherer.
Die Frage, ob ein privater Krankenversicherer zur Erstattung selbst definierter Fallpauschalen einer nicht öffentlich geförderten privaten Klinik vertraglich verpflichtet ist - und nach welchen Maßstäben die Sittenwidrigkeit der Höhe der Fallpauschalen zu beurteilen ist - wurde nun erstmals durch ein Gericht im Sinne der privaten Krankenhäuser entschieden. Die Rechtsentwicklung, gerade im Hinblick auf die preisregulierenden Vorschriften - wie diejenige der § 5 Nr. 6 Hess. Beihilfeordnung, die die Kostenerstattung für Beamte, also eine große Gruppe von Privatpatienten, auf die bei Anwendung der Bundespflegesatzverordnung entstehenden Kosten beschränkt - bleibt abzuwarten. Dies soll jedoch einer bereits in Arbeit befindlichen anderen Abhandlung vorbehalten bleiben.
Bei der gerichtlichen Beurteilung, ob eine Entgeltvereinbarung im Rahmen von Fallpauschalen sittenwidrig ist, bietet § 138 BGB keine Grundlage dafür, dass die Gerichte bestimmen, welcher Gewinn im Verhältnis zu den Gestehungskosten einer Leistung angemessen ist. Ist eine Fallpauschale als Vergütung vereinbart, kommt es für die Beurteilung der Angemessenheit nicht darauf an, ob das geforderte Entgelt üblich im Sinne von § 612 Abs. 2 BGB ist.
Sittenwidrig ist eine Entgeltvereinbarung, um die es sich bei Fallpauschalen privatwirtschaftlich arbeitender Kliniken ohne Zweifel handelt, per defintione dann, wenn die Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zu der erbrachten medizinischen Versorgung steht.
Der Wert einer Leistung muss mangels anderer verlässlicher Maßstäbe anhand des üblichen Preises bestimmt werden. Der übliche Preis bildet sich durch die freie Konkurrenz verschiedener Anbieter. Als taugliche Vergleichsgrundlage zur Beurteilung der Sittenwidrigkeit kann nur der Preis von Krankenhausbehandlungen herangezogen werden, den andere private nicht öffentlich geförderte Kliniken in der Regel ansetzen.
Freilich kann der von den Krankenkassen immer herangezogene Vergleich der Behandlungskosten allgemein privater Kliniken kein taugliches Abgrenzungskriterium zur Beurteilung der Angemessenheit darstellen, sofern es sich hierbei um Kliniken handelt, die in den Krankenhausbedarfsplan aufgenommen sind. Diese Häuser sind trotz ihrer privaten Trägerschaft öffentlich geförderte Kliniken, für die deshalb die Bundespflegesatzverordnung gilt. Die nach der Bundespflegesatzverordnung gebildeten Tagssätze stellen jedenfalls keine taugliche Vergleichsgrundlage zur Ermittlung des üblichen Preises der Krankenhausleistung ausschließlich privatwirtschaftlich handelnder Kliniken dar.
Taugliche Vergleichsgrundlage zur Beurteilung der Sittenwidrigkeit ist somit der Preis von Krankenhausbehandlungen, den andere, nicht geförderte Kliniken für vergleichbare Leistungen erheben. Hier wird sicherlich nicht zu verkennen sein, dass die so ermittelten Vergleichspreise möglicherweise nicht dem Idealpreis entsprechen.
Der Preis wird bei Gesundheitsleistungen die Nachfrage als Regulativ freilich nur in einem geringen Ausmaß steuern, denn Patienten, die die Kosten einer Heilbehandlung vollständig selbst tragen und allein deshalb an einem Preisvergleich interessiert sein könnten, wird man als Krankenhausträger in einem Jahr an einer Hand abzählen können. Der Preisvergleich wird jedoch - als Regulativ - für den Patienten, der die bestmögliche Heilungschance wahrnehmen möchte, ohnedies nicht entscheidend sein.
Hieraus folgt und so wurde es nunmehr auch durch das OLG Franfurt erstmals bestätigt, dass die Angemessenheit des Marktpreises durch die Gerichte nicht in der Weise bestimmt werden kann, dass zu den Kosten, die der Anbieter zur Erbringung der Leistung aufwendet, nicht ein angemessener Gewinnaufschlag addiert werden kann. § 138 BGB bietet jedenfalls für die Bestimmung der Angemessenheit keine Grundlage dafür, dass die Gerichte bestimmen, welcher Gewinn im Verhältnis zu den Gestehungskosten einer Leistung angemessen wäre.
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Labenski
(Rechtsanwalt)
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