Ambulante Leistungen des Krankenhauses in der Integrationsversorgung und im Rahmen von Disease - Managementprogrammen.
Mit den Regelungen zu integrierten Versorgungsformen hat der Gesetzgeber die auf eine leistungsübergreifende Versorgung beschränkte Möglichkeit zum Abschluß von Einzelverträgen eingeführt. Der Gesetzesentwurf des GMG beabsichtigte eine Neugestaltung der Regelung § 140 a ff. SGB V und beseitigt die bisherigen gesetzlichen Hindernisse bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Verträge. Hierdurch wird erstmals unter Aufbrechen der bisherigen starren Systemregelungen ein Einzelvertragssystem gefördert und damit gleichzeitig der Möglichkeit einer Abwägung und Steuerung der Auswirkungen gegenüber der bisherigen Versorgungssystematik. Ein solches Einzelvertragssystem wird den unterschiedlichen Konkurrenzsituationen der Leistungserbringer gerecht und eröffnet insbesondere für nicht spezialisierte Krankenhäuser der Allgemeinversorgung gesicherte Einnahmequellen.
Disease - Managementprogramme sind unserer Auffassung nach von ihrer Intension her ein typischer Fall von integrierter Versorgung sowie der Einzelvertragssystematik gem. § 140 a ff. SGB V. Sofern die Integrationsversorgung nicht an Zulassungs- und Ermächtigungsstatus zu erbringende ambulante Leistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherungen gebunden sind, ergibt sich eine bisher nicht erreichbare „Spielwiese".
Insofern ist die Forderung der Deutschen Krankenhausgesellschaft, dass der Zulassungsanspruch der Krankenhäuser im Rahmen von Integrationsverträgen auch ambulante Leistungen vereinbaren und erbringen zu können, richtig und im vollen Umange zu unterstützen. Mittel der Umsetzung stehen allerdings bereits jetzt zur Verfügung.
Kai Labenski
(Rechtsanwalt)
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