Ärztliche wirtschaftliche Aufklärungs- und Dokumentationspflicht

I. Verletzung der wirtschaftlichen Aufklärungs- und Dokumentationspflicht

In der jüngsten Rechtssprechung hat sich - nachdem vorerst ausschließlich Zahnärzte betroffen waren- die Rechtsprechung hinsichtlich der Aufklärungspflicht wirtschaftlicher Auswirkungen auf alle ärztliche Behandlungsverträge ausgedehnt. Fortan trifft den behandelnden Arzt neben seiner eigentlichen Pflicht zur Ergreifung aller für die Erzielung des Heilerfolges erforderlichen medizinischen Maßnahmen hinaus eine wirtschaftliche Aufklärungs- und gesteigerte Dokumentationspflicht. Diese als Neben- und Schutzpflicht aus dem Behandlungsvertrag folgenden Pflichten gewinnen angesichts der Bestrebungen zur Kostendämpfung im Gesundheitswesen zunehmend an Bedeutung.

1. Wirtschaftliche Beratungs- und Aufklärungspflicht

Die bisherige Rechtsprechung ( VersR 2000,89 ) wurde konsequent fortgeführt, jedoch offen gelassen, wie konkret erkennbar für den Arzt Anhaltspunkte sein müssen, um eine wirtschaftliche Hinweispflicht zu begründen.

Im Rahmen des Behandlungsvertrages ist der Arzt über die Erbringung der "klassischen ärztlichen Leistungen" (Diagnose, Therapie, Beratung und Aufklärung in medizinischer Hinsicht sowie Verordnung von Medikamenten) hinaus verpflichtet, seinen Patienten in gewissem Umfang auch über die wirtschaftlichen Folgen der Behandlung aufzuklären. Die Rechtssprechung lässt jedoch ungeklärt, ob und in welchem Umfang ein Arzt verpflichtet ist, dem Patienten ohne das Vorliegen bestimmter Anhaltspunkte über die wirtschaftlichen Folgen seiner Behandlungen aufzuklären, wie konkret solche Anhaltspunkte für den Arzt erkennbar sein müssen und ob der Arzt ggf. die krankenversicherungsrechtlichen Verhältnisse seines Patienten erfragen muss.

Immerhin gesteht die Rechtsprechung den behandelnden Ärzten ein, dass die Pflicht zur wirtschaftlichen Beratung und Aufklärung nicht überspannt werden darf und lediglich eine vertragliche Neben- Schutzpflicht des Behandlungsvertrages darstellt. Nach derselben Rechtsprechung muss sich dem Arzt jedoch aufdrängen, dass die Durchführung der geplanten Behandlung (stationär oder ambulant) für den Versicherungsnehmer negative finanzielle Folgen haben kann, wenn Zweifel bezüglich der Kostenerstattung durch den privaten oder gesetzlichen Krankenversicherer bestehen.

Weiß ein Arzt aus seiner Erfahrung, dass einige private Versicherer und auch gesetzliche Versicherer nach Prüfung durch den MDK mit einer gewissen Regelmäßigkeit die stationäre Behandlung oder die Behandlungsdauer nach Einstufung ICD-10 für medizinisch nicht notwendig erachten, verstößt er gegen die obliegende Aufklärungspflicht, wenn er die von ihm gewählte Behandlung vornimmt, ohne den Patienten zuvor auf das sich daraus ergebende Risiko hinzuweisen.

Über die medizinische Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung können im Einzelfall der Arzt und der Versicherer unterschiedlicher Ansicht sein. Ist für den Arzt jedoch erkennbar zweifelhaft - dies soll zur Bejahung einer Aufklärungspflicht reichen -, ob eine ärztliche Behandlung medizinisch notwendig ist oder nicht, muss er nach Treu und Glauben den Patienten darauf hinweisen, dass die in Aussicht genommene Behandlung möglicherweise vom privaten oder gesetzlichen Krankenversicherer nicht als notwendig anerkannt werden könnte und der Versicherer dementsprechend auf die Kosten der ärztlichen Behandlung keine Leistung erbringen werde (KG Berlin vom 21.09.1999 - NJW - RR 2000, 35).

Es spielt hierbei keine Rolle, dass dem Patienten Bedenken gegen die Übernahme der Kosten nicht bekannt sind. Das Kostentragungsrisiko für den Patienten ist ein für einen Arzt - so zumindest die Rechtssprechung - "einfach" zu erkennender Umstand, der ihm zu einer entsprechenden Beratung des Patienten verpflichtet, ohne dass der Arzt dabei erwarten kann, der Patient werde von sich aus die Frage der Kostentragung durch die Versicherung stellen.

Kurz:
Ein Arzt, der weiß, dass der Krankenkostenversicherer seines Patienten bereits vor der Behandlung Zweifel an der medizinischen Notwendigkeit der Heilbehandlung geäußert hat, verletzt seine Vertragspflicht, wenn er den Patienten behandelt, ohne ihn vor Beginn der Behandlung auf das sich daraus ergebende Kostenrisiko hinzuweisen. Es wird davon auszugehen sein, dass dies Rechtssprechung, die sich hier im Fluss befindet, die Frage der Zweifel an der medizinischen Notwendigkeit auch auf die Erfahrung des Arztes hinsichtlich des Umganges des MDK und der Abrechnungspraxis der Krankenversicherer mit seinen Behandlungen trifft. Konkret bedeutet dies, dass ein behandelnder Arzt, der stationär Behandlungen anordnet oder verlängert, obwohl er aus der Vergangenheit bei Einstufung des gleichen Krankheitsbildes unter ICD-10 weiß, dass die Versicherer die Kosten nicht übernehmen, seine wirtschaftliche Aufklärungspflicht verletzt.

Problematisch und kritikwürdig an dieser Entwicklung der Rechtssprechung ist, dass der behandelnde Arzt im Zweifel in die krankenversicherungsrechtlichen Verhältnisse seines Patienten einbezogen wird, ohne daran selbst rechtlich beteiligt zu sein. Die Schwierigkeiten, die sich im Versicherungsverhältnis zwischen Patient und Krankenversicherung ergeben, würden auf die Vertragsbeziehung zwischen Arzt und Patient vorverlagert. Die Rechtssprechung weist zwar darauf hin, dass dies dem Arzt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zumutbar ist, hat aber eine für den Einzelfall nicht mehr praktikable Handhabung konstituiert, so dass die Übergänge zwischen Bejahung und Ablehnung einer wirtschaftlichen Aufklärungspflicht fließend sind.

II. Die gesteigerte Dokumentationspflicht

Darüber hinaus und insofern konsequent hat die Rechtssprechung die den Arzt obliegende Dokumentationspflicht ausgeweitet. In welcher Form zu dokumentieren und ob eine Dokumentation immer dann angezeigt ist, wenn sich die Frage der Notwendigkeit der Heilbehandlungen nachträglich nur schwer dokumentieren lässt, ist bisher durch die Gerichte dahingestellt worden.

Dann jedoch, wenn der Arzt weiß oder davon ausgehen muss, dass der Patient die Kosten der Behandlung seiner privaten Krankenversicherung in Rechnung stellen will oder ihm bekannt ist, dass gesetzliche Krankenversicherer unter Einstufung der Krankheitssymptomatik die Kosten bei der avisierten Behandlung nicht übernehmen, ist der Arzt zu einer besonders sorgfältigen und umfassenden Dokumentation des vor der Behandlung von ihm vorgefundenen, für die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit der Heilbehandlung, wesentlichen Zustands des Patienten verpflichtet.

Kurz:
Ein Arzt, der weiß, dass der Krankenkostenversicherer Zweifel an der medizinischen Notwendigkeit der Heilbehandlungen geäußert hat oder generell hegt, verletzt seine Aufklärungspflicht aus dem Behandlungsvertrag, wenn er die Behandlung nicht ausreichend dokumentiert, so dass sich der Nachweis ihrer medizinischen Notwendigkeit anhand der Krankenunterlagen nicht führen lässt.

III. Schadensersatzanspruch des Patienten

Verletzt der behandelnde Arzt nach diesen hier genannten Kriterien die wirtschaftliche Aufklärungs- und Dokumentationspflicht, entsteht dem Patienten ein Schaden in Höhe der Behandlungskosten. Dies vor allem deswegen, weil er anhand der nicht ausreichenden Dokumentation und nicht erfolgten Aufklärungspflicht nicht den Nachweis der Notwendigkeit der von dem Arzt durchgeführten Behandlung führen kann.

Nach der Rechtsprechung hat der Arzt dem Patienten oder dem gesetzlichen Krankenversicherer durch die Verletzung der wirtschaftlichen Aufklärungs- und Dokumentationspflicht diese Möglichkeit abgeschnitten.

Kurz:
Verletzt der behandelnde Arzt seine wirtschaftliche Aufklärungs- und Dokumentationspflicht mit der Folge, dass der Patient die Notwendigkeit der Behandlung gegenüber dem Versicherer nicht nachweisen kann oder der gesetzliche Krankenversicherer die medizinische Notwendigkeit selbst nicht nachvollziehen kann, steht dem Patienten / Krankenversicherer gegen den Arzt eine Schadensersatzanspruch zu, der auf Befreiung von der Honorarforderung gerichtet ist.

Labenski
(Rechtsanwalt)


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